Pflichten des Geschäftsführers bei Liquiditätsengpass und Insolvenz
- Steffen Kowalski
- 20. März
- 2 Min. Lesezeit
Ein Geschäftsführer muss die folgenden Pflichten einhalten, um strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz zu vermeiden:
1. Ordnungsgemäße Buchführung
Bereits eine fehlerhafte Buchführung kann im Falle einer späteren Insolvenz strafbar sein. Eine zivilrechtliche Haftung droht dem Geschäftsführer zudem, wenn im Insolvenzfall aufgrund unzureichender Buchführung Fehlbeträge unklar bleiben.
2. Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Kapitalverlust
Wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren geht, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen oder die Gesellschafter schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, den wirtschaftlichen Zustand der GmbH fortlaufend zu überwachen.
3. Sicherstellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge
Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass die anfallenden Lohnsteuern fristgerecht bezahlt werden. Er haftet persönlich dafür, dass auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden.
4. Ehrlichkeit gegenüber Vertragspartnern
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Vertragsverhandlungen verschweigt, dass die GmbH aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten voraussichtlich ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Beispiel: Ist bereits bei einer Bestellung absehbar, dass die Lieferung nicht mehr bezahlt werden kann, muss der Geschäftspartner darüber informiert werden. Andernfalls könnte dies als Betrug gewertet werden.
5. Überschuldungsbilanz bei Krisensymptomen
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss zunächst geprüft werden, ob diese Tatbestände tatsächlich eingetreten sind.
Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögensgegenstände übersteigen.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die GmbH dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Ein Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit kann z. B. eine Zahlungseinstellung sein. In solchen Fällen muss eine Überschuldungsbilanz erstellt werden.
6. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zeigt die Überschuldungsbilanz, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Ist die Lage aussichtslos, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Unterlässt der Geschäftsführer dies, haftet er gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern wegen Insolvenzverschleppung auf Schadenersatz.
7. Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten besonders strenge Regeln:
Es dürfen nur noch Zahlungen vorgenommen werden, die den Interessen der Gläubiger entsprechen („Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“).
Zulässig sind echte Leistungsaustauschgeschäfte (z. B. Bargeld gegen Ware).
Untersagt sind alle Geschäfte, die die Insolvenzmasse schmälern. Dazu gehören auch Warenlieferungen oder andere Leistungen, die als verbotene Zahlungen gelten könnten.
Im Überschuldungsstadium darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr an Altgläubiger (z. B. Warenlieferanten) leisten, wenn dadurch die künftige Insolvenzmasse gemindert würde.
Der Geschäftsführer muss verhindern, dass von den Konten der überschuldeten GmbH Abbuchungen erfolgen, und darf nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Kundenschecks mehr auf das Konto der GmbH einreichen.

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